(1) Für die Bekanntgabe der Aufhebung der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms (Entwarnung) sind § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3 Z 1 bis 4 und § 7 Z 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Bekanntgabe nicht auf die Auslösung sondern auf die Aufhebung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms bezieht.
(2) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat weiters zu enthalten:
a) bei Aufhebung der Smogalarmstufe 2:
Die Bekanntgabe des Außerkrafttretens der für die Smogalarmstufe 2 angeordneten Verbote (§ 7 Z 5 i.V.m. § 8 Abs. 2). Bei Fortbestehen der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 1 ist das Inkrafttreten der erforderlichen Verbote (§ 7 Z 5) nach § 8 Abs. 1 bekanntzugeben,
b) bei Aufhebung der Smogalarmstufe 1:
Die Bekanntgabe des Außerkrafttretens der für die Smogalarmstufe 1 angeordneten Verbote (§ 7 Z 5 i.V.m. § 8 Abs. 1). Bei Fortbestehen der Voraussetzungen für die Vorwarnstufe hat die Verlautbarung eine Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Z 5 und die Hinweise nach § 5 Abs. 3 Z 6 und 7 zu enthalten,
c) bei Aufhebung der Vorwarnstufe:
Die Bekanntgabe der Unbeachtlichkeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Z 5.
(3) An den Luftqualitätsanzeigetafeln ist das Wort „Smog“ zu löschen.
(4) Vor der Aufhebung des Smogalarms bzw. der Vorwarnstufe ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
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