Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
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