Die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen werden mit dem eineinhalbfachen Betrag der in § 1 genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach § 5 Abs. 2 festgesetzt.
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