(1) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
(2) Hilfesuchenden, die über ein eigenes Einkommen verfügen, sind als Taschengeld 20 v. H. ihres Einkommens zu sichern. Die Bestimmungen des § 324 Abs. 3 ASVG werden hiedurch nicht berührt.
(3) Hilfesuchenden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist während einer Unterbringung in einer Anstalt oder einem Wohn- oder Pflegeheim ein Taschengeld in der Höhe von 92,20 Euro monatlich zu gewähren. Dieser Betrag ist Hilfesuchenden, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, 14mal jährlich zu leisten.
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