(1) Bei anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe darf die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.
(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 279,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 292,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 310,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 327,– Euro
nicht überschreiten.
(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehe-gatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 44,-- Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen Betrag nicht überschreiten.
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