(1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.
(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 283,01 Euro.
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 200,75 Euro.
(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der Mietenselbstbehalt und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür – abgesehen von Ausnahmefällen – keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.
(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 100,– Euro monatlich.
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