Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 1 sind ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2006, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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