§ 1 Richtsätze für den Lebensunterhalt — Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe
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(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 461,– Euro.
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 357,– Euro.
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 137,– Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2010 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
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