Pflanzenschutz im Weinbau
Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 199
§ 2Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere
§ 3Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind
§ 4(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richte
§ 5(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachger
§ 6Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unter
§ 7Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Mag
§ 8Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Vorwort
§ 1
Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.
§ 2
Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.
§ 3
Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.
§ 4
(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
§ 5
(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.
§ 6
Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.
§ 7
Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.