Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 199
§ 2Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere
§ 3Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind
§ 4(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richte
§ 5(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachger
§ 6Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unter
§ 7Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Mag
§ 8Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Vorwort
Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.
Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.
Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.
(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.
Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.
Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.