LandesrechtWienVerordnungenPflanzenschutz im Weinbau

Pflanzenschutz im Weinbau

In Kraft seit 08. Februar 2006
Up-to-date

§ 1

Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.

§ 2

Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.

§ 3

Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.

§ 4

(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.

(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).

§ 5

(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.

(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.

§ 6

Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.

§ 7

Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.