Vorwort
Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.
Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.