Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer
Vorwort
§ 1
Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.
§ 2
Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.