Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)
Vorwort
§ 1
Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.
§ 2
In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.
§ 3
Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist