LandesrechtWienVerordnungenPeriodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

In Kraft seit 01. Juni 2000
Up-to-date

§ 1

Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 2

In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 3

Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist