(1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat die unschädliche Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 5 Abs. 1 durch geeignete Aufzeichnungen über alle Abholvorgänge, alle Zwischenlagerungen und gegebenenfalls Vorbehandlungen sowie alle Transportvorgänge einschließlich der Ablieferung in einer Beseitigungsanlage entsprechend zu dokumentieren.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls den Ort – bei Transporten den Ausgangs- und den Bestimmungsort – und das Datum des betreffenden Vorganges, die Bezeichnung und die Anschrift des oder der jeweils beteiligten Unternehmen sowie Art und Gewicht des Spezifizierten Risikomaterials zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind über den Zeitraum von einem Jahr aufzubewahren und den Organen des Magistrates auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(3) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und hiezu die Unternehmen, in denen Spezifiziertes Risikomaterial anfällt, ferner jene, die mit den im Abs. 1 angeführten Vorgängen befasst sind oder die schadlose Beseitigung dieses Materials durchführen, regelmäßig zu überprüfen. Die Unternehmen haben diese Überprüfungen zu dulden und jede zumutbare Hilfestellung bei der Kontrolle zu gewähren.
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