(1) Die Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. hat sicherzustellen, dass das von ihr oder einem von ihr beauftragten Unternehmen abgeholte spezifizierte Risikomaterial einer unschädlichen Beseitigung im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zugeführt wird.
(2) Spezifiziertes Risikomaterial darf nur in solchen Anlagen verbrannt oder sonst beseitigt, zerkleinert oder sonst vorbehandelt werden, die den Anforderungen der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, Amtliche Veterinärnachrichten Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der Fassung der in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11c vom 28. Dezember 2000 kundgemachten Verordnung, entsprechen.
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