(1) Für die Aufbewahrung des Spezifizierten Risikomaterials bis zur Abholung, für jede sonstige Zwischenlagerung und alle Transportvorgänge (Abholung und Weitertransport) sowie für die den Verfügungsberechtigten treffende Anzeigeverpflichtung gelten die §§ 4 bis 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, sinngemäß, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt wird.
(2) Spezifiziertes Risikomaterial ist bis zu seiner unschädlichen Beseitigung stets von anderen tierischen Abfällen getrennt in gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichneten, wasserdichten sowie einer Reinigung und Desinfizierung zugänglichen Behältnissen aufzubewahren. Eine zusätzliche Verpackung von Spezifiziertem Risikomaterial in Kunststoffsäcken oder vergleichbaren Materialien ist zulässig.
(3) Sammelbehälter für Spezifiziertes Risikomaterial sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
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