(1) Der Magistrat kann in besonderen Fällen (z. B. direkter Transport zu einer Verbrennungsanlage) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abfuhr von Spezifiziertem Risikomaterial gemäß § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Spezifizierten Risikomaterials im Sinne des § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung sichergestellt ist und keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) In einer Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 hat die Behörde die für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung sowie für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
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