(1) Die Entfernung von Spezifiziertem Risikomaterial vom Tierkörper darf nur im Rahmen der Schlachtung im Sinne des § 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 552/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 66/1998, oder in Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2001, sowie im Rahmen der pathologisch-anatomischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung von Tierkörpern in dazu befugten Einrichtungen oder Untersuchungsstellen erfolgen.
(2) Ganze Tierkörper von verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren, bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wird, müssen weder eingefärbt noch gekennzeichnet werden. In diesem Fall ist jedoch der gesamte Tierkörper wie Spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.
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