(1) Das gesamte im Bereich des Bundeslandes Wien anfallende spezifizierte Risikomaterial ist nach Maßgabe dieser Verordnung der Tierkörperbeseitigung Wien Ges.m.b.H. zu überlassen und abzuführen.
(2) Als Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gelten die im Anhang III Kapitel A Z 1 lit. a sublit. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung, ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2001 S. 60, genannten Gewebe.
(3) Diese Verordnung ist auf die im § 1 Abs. 2 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/ 2001, geregelten Mittel, Produkte, Materialien oder Erzeugnisse nicht anzuwenden.
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