(1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(2) Ab dem 1.1.2016 gilt zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Fahrverbot im Sanierungsgebiet ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen.
(3) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(4) Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für
1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,
2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten,
3. Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013,
4. historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013.
(5) Abs. 1 gilt bis 1.1.2016 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 2“ im Sinne von § 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(6) Ab dem 1.1.2016 gelten Abs. 1 und 2 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 3“ im Sinne von § 3 Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.
(7) Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, für die der Ausnahmetatbestand des Abs. 5 oder 6 zutrifft, haben die dort genannten Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
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