(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z. B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der ArbeitnehmerInnen führt.
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