Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
a) auf der genannten Deponie nur Abfälle aus Wien gelagert werden,
b) die in Wien eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, auch künftig im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden und
c) die Voraussetzung nach § 76 Abs. 7 Z 1 lit. c AWG 2002 unverändert weiter zutrifft.
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