Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. § 22 Abs. 2 bis 4 bzw. § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 und § 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
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