(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungs lehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und zwei Fremdsprachen.
2. Praktischer Teil:
a) für Diplomschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Schitouren.
b) für Diplomsnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snow boarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Snowboardtouren.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
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