(1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrer- bzw. Diplomsnowboardlehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Diplomprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer bzw. einen solchen für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
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