(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
(2) Der Schi- und Snowboarlehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraumes verlieren bisher absolvierte Abschnitte ihre Gültigkeit.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.
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