(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweck mäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Natur- und Landschaftsschutz;
2. Praktischer Teil:
a) für Landesschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
b) für Landessnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
c) für Alternativschilehrer: spezielle Techniken des Alternativschilaufs, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Fahren abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen.
(3) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
(4) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
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