(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung ist an den Schi- und Snowboardlehrerverband zu richten.
(2) Zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs für Schilehrer teilgenommen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
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