(1) Die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
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