(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt fünf Wochen durchzuführen. Der erste und zweite Abschnitt haben die Ausbildung in den Gegenständen nach § 23 Z 1 bis 3, 7 und 8 sowie nach § 24 Z 1 und 5 zu umfassen und stellen den Grundkurs und den Prüfungskurs dar.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 4 auszuschreiben. Die Abschnitte sind so auszuschreiben, dass die Kurs teilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat vor Ausbildungsbeginn das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung zu prüfen. Die Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren/Snowboarden/Alternativschifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 100 bis 150 m sowie die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge zu umfassen. Die Beurteilung hat durch die Prüfungskommission für die Landeschilehrer/Landesnowboardlehrer/Alternativschilehrerprüfung zu erfolgen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise