(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Landesschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Schulefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik;
2. Geländefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
3. Rennlauf:
Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore; Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der Verwendung des Bergseiles;
5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen;
6. Führung von Schitouren:
Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;
7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlauf:
Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und Schiwanderns;
8. Allgemeine Körperausbildung:
Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den Schilauf.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten für Landessnowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer sinngemäß.
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