(1) Der Ausbildungskurs für Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer- und Alternativschilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit der Landeschilehrer/Landessnowboardlehrer/Alternativschilehrer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Sportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der schi-, snowboard- und alternativsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schi- und Snowboardlehrerverband.
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