(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweck mäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde und Orientierung.
2. Praktischer Teil:
a) Schiführer: Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
b) Snowboardführer: Snowboarden im freien Gelände, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
(3) Die §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 29 gelten sinngemäß.
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