(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise