(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Schiführer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Tourenschilauf: Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens bei Schitouren;
2. Schibergsteigen: Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens bei Schitouren;
3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde;
4. Orientierungsfahrten: Orientierungsübungen im Rahmen von Schitouren;
5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände: Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst- und der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten für Snowboardführer sinngemäß.
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