(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweck mäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz.
2. Praktischer Teil:
Beherrschen der einzelnen Techniken des Schilanglaufes in verschiedenen Geländeformen, Erreichen einer Limitzeit auf einer bestimmten Streckenlänge, praktisch-methodische Übungen, insbesondere Langlauf auf Loipe und im freien Gelände sowie Schiwandern.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
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