(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt drei Wochen durchzuführen und gliedert sich in einen Grundkurs, Prüfungskurs und Alpinkurs.
(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Langlauflehrer zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des jeweils folgenden Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die 3 Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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