LandesrechtWienVerordnungenAusb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer§ 10

§ 10

In Kraft seit 06. November 2012
Up-to-date

Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat neben den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Technik und die Methodik des Schilanglaufes von der Grundstufe bis zur Meisterstufe in verschiedenen Geländeformen sowie eine Einführung in den wettkampfmäßigen Schilanglauf zu umfassen.

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