Erfolgt bei einer Stadtrundfahrt die Aufnahme der Fahrgäste außerhalb der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Straßenzüge und Plätze, so darf das Entgelt für die Fahrt bis zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze frei vereinbart werden. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, ist die jeweils kürzeste Anfahrtsstrecke zu einem dieser Straßenzüge oder Plätze zu wählen und in Rechnung zu stellen.
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