(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen der auf Standplätzen aufgestellten Fahrzeuge haben die Fahrzeuge stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein. Diese Personen haben stets einen mit Lichtbild versehenen Ausweis mitzuführen.
(2) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
(3) Für auf Standplätzen befindliche Fahrzeuge bzw. deren Fahrer besteht innerhalb des Wiener Stadtgebietes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 4 vorliegen; insbesondere Rundfahrten sind durchzuführen.
(4) Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;
3. Personen, die den Fahrer beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.
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