(1) Fahrzeuge von Fiakerunternehmen dürfen, sofern straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzten, für Fiaker besonders gekennzeichneten Standplätzen auffahren.
(2) Das Aufstellen von Fiakerfahrzeugen außerhalb der Standplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
1. Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, oder
2. die Fahrzeuge deutlich sicht- und lesbar als „außer Dienst„ gekennzeichnet sind.
(3) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Fahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(4) Das Fahrpersonal hat auf die Sauberkeit der Standplätze zu achten und Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
(5) Die Standplätze müssen mit einem Wasseranschluss und Schläuchen ausgestattet sein.
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