(1) Die Größe und Rasse der verwendeten Zugpferde, sowie deren Anspannung muss den traditionellen Eigenarten des Fiakergewerbes entsprechen. Die Anspannung und die Fahrweise müssen artgerecht sein. Als Anspannung sind nur ein Zweispänner Brustblattgeschirr und ein Zweispänner Kumtgeschirr zulässig. Das Zweispänner Brustblattgeschirr hat aus Brustblatt mit Aufhaltering, Halsriemen mit mindestens einem Leinenauge, Halskoppel, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem und kleinem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Das Zweispänner Kumtgeschirr hat aus Kumtkissen, Kumtbügel mit Leinenaugen, Kumtgürtel, Kumtschloss, bestehend aus Langring, mit Aufhaltering, Zugkrampen, Strangstutzen mit Zugösen, Sprungriemen, Kammdeckel, Leinenschlüsseln mit Fallring für den Schweifriemen, Oberblattstrupfen und Oberblattstößel, großem Bauchgurt, Schweifriemen mit Schweifmetze und Strängen zu bestehen. Fahrzäume und Gebisse müssen der Größe der Pferde angepasst sein. Als Gebisse sind Doppelringtrense und Fahrkandaren zulässig. Die Leinen können nach Achenbach oder als Wiener Leinen ausgeführt sein. Zusätzlich zu oben genannter Beschirrung ist die Verwendung eines Hinterzeuges, von Strangträgern und beim Brustblattgeschirr eines Sprungriemens zulässig. Das Geschirr muss in sauberem und ordentlichem Zustand sein. Vor Inbetriebnahme des Gespannes ist der richtige Sitz des Geschirres und der ungebrochene Zug zu überprüfen.
(2) Der Gesundheitszustand der Zugpferde hat den veterinärmedizinischen Vorschriften zu entsprechen (§ 3 Abs. 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz).
(3) Als Nachweis der erfolgten, jährlich durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchung der Zugpferde, wird von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eine Plakette vergeben. Diese Plakette ist im Fahrdienst deutlich sichtbar mitzuführen. Die veterinärmedizinischen Untersuchungsbefunde für die jeweiligen Zugpferde sind ebenfalls mitzuführen und den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) auf Verlangen vorzuweisen. Aus dem veterinärmedizinischen Untersuchungsbefund muss eine einwandfreie Identifizierung des Tieres jederzeit möglich sein.
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