(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Deren Bekleidung muss der traditionellen Eigenart der Fiakerfahrer entsprechen.
(2) Die traditionelle Bekleidung besteht aus einfärbigem Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, langer Hose/Rock, Gilet, Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone, sowie der Jahreszeit und Witterung angepasste Oberbekleidung. Freizeitkleidung, wie insbesondere Jeans, Parker und Turnschuhe, ist nicht zulässig.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben in besonderem Maße auf die Einhaltung des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 134/1999, zu achten und sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
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