(1) Die im Fahrdienst verwendeten Fahrzeuge sind an der Rückseite mit einer von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummer zu versehen. Die Fahrzeugnummer muss gut sichtbar sein. Während des Fahrdienstes darf nur eine Fahrzeugnummer am Fahrzeug angebracht werden.
(2) Fahrzeugnummern dürfen nur auf Schildern aus festem Material angebracht werden. Die Verwendung von Pappkarton ist unzulässig. Die Schriftzeichen der Fahrzeugnummern müssen leicht lesbar und bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 20 m erkennbar sein.
(3) Die Fahrzeugnummer wird auf Antrag des Konzessionsinhabers von der zuständigen Behörde jedem von der Konzession erfassten Fahrzeug zugewiesen.
(4) Die Verwendung einer Fahrzeugnummer für mehrere, gleichzeitig im Fahrbetrieb stehende Fahrzeuge ist verboten. Bei Erneuerung der Fahrzeuge bzw. bei Fahrzeugwechsel ist die Weiterverwendung der zugewiesenen Fahrzeugnummer zulässig.
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