(1) Die bei Fiakerbetrieben verwendeten Fahrzeuge müssen nach Art und Ausstattung den traditionellen Eigenarten der in Fiakerunternehmen verwendeten Kutschen entsprechen.
(2) Die Außenflächen und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern.
(3) Bezüglich des Innenraumes ist vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.
(4) Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
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