(1) Für Pferdemietwagenunternehmen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 7 Abs. 4 sinngemäß mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, 6 Abs. 1 erster Satz.
(2) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Pferdemietwagenunternehmens oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmens eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Nach Beendigung des Auftrages müssen die Fahrzeuge wieder zur Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Unternehmens eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise