§ 10 Fahrgastaufnahme außerhalb von Standplätzen — Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000
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(1) Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb von Standplätzen darf nur auf Grund einer in der Betriebsstätte oder Wohnung des Fiakerunternehmers eingelangten Bestellung erfolgen oder wenn die Fahrgäste den Lenker bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2) Ein Anwerben von Fahrgästen durch Umherfahren auf Straßen, bei Sehenswürdigkeiten und sonstigen von Touristen stark frequentierten Örtlichkeiten ist verboten.
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