(1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung gilt in der Gesamtbeurteilung als,bestanden‘, wenn sowohl der theoretische Teil gemäß § 8 Abs. 1, als auch der praktische Teil gemäß § 8 Abs. 4 von der Prüfungskommission als,bestanden‘ beurteilt wurden.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muss, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) hat die Behörde die Bestätigung mit Bescheid zu entziehen. Sie ist vom Inhaber bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst maßgeblichen Vorschriften hat die Behörde die Bestätigung vorläufig mit Bescheid für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu entziehen, sofern die Voraussetzungen für einen dauerhaften Entzug (Abs. 3) nicht gegeben sind. Die Bestätigung ist in diesem Fall bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern und nach Ablauf des festgelegten Entziehungszeitraumes der berechtigten Person wieder auszufolgen.
(5) Als Verstöße im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere Verstöße gegen
– die Betriebszeiten (§ 3 Abs. 4 Fiaker-und Pferdemietwagengesetz),
– die Umgangsformen im Fahrdienst (§ 5 Abs. 3 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000),
– die Bestimmungen über die Standplätze (§ 7 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), sowie
– die Auffahrordnung (§ 8 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise