(1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8) werden von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem fachkundigen Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner sein muss. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.
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