(1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen, wer
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt,
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und
4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich nachweisen kann (Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze, ÖFAB).
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.
(6) Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.
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