(1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im Umfang des § 8 nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3:
1. Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgelegt worden ist. Dies gilt sinngemäß für eine vergleichbare Prüfung, die in einem Drittstaat abgelegt worden ist, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Am 1. Jänner 1998 aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.
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