(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.
(5) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5 sowie § 10, jeweils in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 2 und 3 außer Kraft.
(6) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020 anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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